Erbschaft- & Schenkungsteuer · Stand 2026

Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge und Steuersätze

Wie viel bleibt steuerfrei, und welcher Steuersatz gilt? Diese Übersicht fasst die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2026 zusammen - mit den maßgeblichen Paragrafen des ErbStG.

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Freibeträge nach Verwandtschaft (§ 16 ErbStG)

Bis zum jeweiligen persönlichen Freibetrag bleibt der Erwerb steuerfrei. Die Freibeträge gelten auch für Schenkungen - dort alle zehn Jahre erneut.

ErwerberSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte / eingetragene/r Lebenspartner/inI500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener KinderI400.000 €
Enkel (Eltern leben noch)I200.000 €
Urenkel, Eltern & Großeltern (beim Erbfall)I100.000 €
Eltern & Großeltern (bei Schenkung)II20.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder/-eltern, Stiefeltern, geschiedene EhegattenII20.000 €
Alle übrigen (z. B. Lebensgefährten, nicht Verwandte)III20.000 €

Zusätzlich gibt es den Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) beim Erbfall: für den überlebenden Ehegatten 256.000 € (gekürzt um steuerfreie Versorgungsbezüge), für Kinder altersabhängig zwischen 10.300 € (21-27 Jahre) und 52.000 € (bis 5 Jahre).

Die Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

Die Steuerklasse hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab und bestimmt Freibetrag und Steuersatz:

Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (also nach Abzug des Freibetrags) und ist je Steuerklasse gestaffelt:

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Beispiel

Ein Kind erbt 500.000 €. Abzüglich Freibetrag (400.000 €) verbleiben 100.000 € steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse I greift bis 300.000 € der Satz von 11 % → rund 11.000 € Erbschaftsteuer. (Vereinfachte Orientierung; Familienheim-Befreiung, Zugewinnausgleich u. a. können das Ergebnis verändern.)
Hinweis: Diese Seite ist eine kostenlose Orientierungshilfe und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die tatsächliche Steuer hängt von Befreiungen (z. B. Familienheim, Betriebsvermögen), Vorerwerben und dem Einzelfall ab.
Rechtsgrundlage: §§ 15, 16, 17, 19 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) - gesetze-im-internet.de. Werte gegen das Gesetz und die ErbKlar-Engine abgeglichen.

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